Die fünf Grundsätze für Wahlen in Deutschland

Im deutschen Grundgesetz, der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, sind in Artikel 38 die Grundsätze für Wahlen in Deutschland festgeschrieben, ob sie deutschlandweit, in Bundesländern oder auf kommunaler Ebene stattfinden. Dort steht: Die Ausübung der Staatsgewalt geht vom Volk aus und wird durch Wahlen ermöglicht. Sie müssen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein.
Wir erklären, was diese Grundsätze bedeuten:
„Allgemein“ beschreibt, wer wählen darf
Unabhängig von Geschlecht, Einkommen und Beruf darf jede Staatsbürgerin und jeder Staatsbürger wählen, das Mindestalter beträgt 18 Jahre (bei EU-Wahlen 16 Jahre).
„Unmittelbar“ heißt, Abgeordnete werden direkt gewählt
Wählerinnen und Wähler bestimmen die Abgeordneten direkt, ohne wie etwa in den USA als Zwischenschritt Wahlleute zu wählen, denen so die eigene Stimme übertragen wird.
„Frei“ bedeutet, dass es keinerlei Zwang gibt
Alle Wählerinnen und Wähler entscheiden ohne Druck oder Beeinflussung, wen sie wählen und ob sie überhaupt wählen. Es gibt also keinen Wahlzwang. So soll jeder seinen eigenen Willen unverfälscht ausdrücken.
„Gleich“ sagt aus, dass jede Stimme gleich viel zählt
Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme und eine Zweitstimme. Mit der Erststimme wird eine Person im Wahlkreis direkt in das Parlament gewählt. Mit der Zweitstimme wird eine Partei in den Bundestag gewählt. Jede Stimme zählt dabei gleich – ohne Gewichtung oder Privilegien: Keine Stimme zählt mehr oder weniger als eine andere. Weil eine Zersplitterung des Parlaments verhindert werden soll, ziehen allerdings nur Parteien mit mehr als fünf Prozent Stimmenanteil oder mindestens drei Direktmandaten aus Wahlkreisen ins Parlament ein. Zudem werden die gewonnenen Direktmandate mit der Anzahl der Zweitstimmen so verrechnet, dass keine Partei mehr Abgeordnete hat, als ihr vom Anteil der Zweitstimmen her zustehen.
„Geheim“ bedeutet: Niemand weiß, wer wen wählt
Wählerinnen und Wähler kreuzen ihren Stimmzettel unbeobachtet in einer nichteinsehbaren Wahlkabine an. Die Stimmzettel werden gefaltet in die Wahlurne geworfen. So kann niemand erkennen, welche Wahlentscheidung getroffen wurde: Die Wahl ist geheim.
Gibt es Einspruchsmöglichkeiten gegen ein Wahlergebnis?
Wählerinnen und Wähler können eine Wahl anfechten, wenn sie glauben, dass gegen Wahlrechtsgrundsätze verstoßen wurde. Dann entscheidet das Parlament nach Vorbereitung durch seinen Wahlprüfungsausschuss über die Anfechtung. Gegen dessen Entscheidung kann beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde eingelegt werden.